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Aktuelles zum Energiemarkt

Informationen von meinen Gemeindewerken

Energiepreisbremsen – Kein Gas- und Wärmeabschlag im März

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die vom Gesetzgeber vorgesehenen Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom umzusetzen. Aufgrund der Vorgabe, die Einsparung und den Abschlag für alle Kund*innen individuell zu berechnen, sind komplexe Anpassungen der Abrechnungsprozesse und IT-Systeme notwendig. Deswegen kann das Informationsschreiben momentan noch nicht versendet werden.

Damit Sie trotz der Verzögerung bei uns jetzt entlastet werden, verzichten wir im März komplett auf die Abschlagszahlung für Gas und Wärme! Die genaue Verrechnung wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung erfolgen.

Bitte haben Sie noch etwas Geduld bezüglich Ihres persönlichen Informationsschreibens. Sobald die Berechnungen abgeschlossen sind, erhalten alle Kund*innen, deren Arbeitspreis über der Preisbremse liegt, folgende Informationen:

  • Ihre Entlastung durch die Preisbremsen
  • Ihren neuen Abschlagsplan. 

Sie können sicher sein, dass Sie Ihre vom Bund vorgesehenen Entlastungen in voller Höhe erhalten.

Was müssen Sie wegen des März-Abschlags unternehmen?
  • Strom-Kund*innen zahlen den Abschlag wie gewohnt.
  • Für Gas- und Wärme-Kund*innen gilt:
    Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt? Dann müssen Sie nichts tun. Wir buchen Ihren März-Abschlag nicht ab.
    Sie überweisen Ihren Abschlag monatlich selbst? Setzen Sie bitte Ihren Abschlag für März aus. Sie geraten dadurch nicht in Zahlungsverzug. Ihre März-Überweisung wurde bereits ausgeführt? Kein Problem. Wir verrechnen die Überzahlung mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.  

 

Zum Schluss noch eine Bitte: Das Thema „Preisbremsen“ ist sehr komplex und betrifft unsere gesamte Kundschaft. Dadurch ist das Anfrageaufkommen beim Kundenservice zurzeit sehr hoch und es entstehen leider lange Wartezeiten. Wenn Sie Fragen zur Berechnung Ihrer persönlichen Entlastung haben, warten Sie bitte das Informationsschreiben ab. Allgemeine Informationen zu den Preisbremsen und auch zur Dezemberentlastung haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Herzlichen Dank!

Entlastungen Energiekunden

Von Dezember-Soforthilfe bis zu den Preisbremsen: Wir informieren Sie über die Entlastungen!

zu den Infos

Energiemarktlage

Täglich Veränderungen am Energiemarkt: Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

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Auswirkungen auf Verträge

So wirkt sich die Lage auf Ihren Vertrag und Ihre Abschläge aus.

 

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Entlastungen Energiekunden

Alles zu beschlossenen und geplanten Maßnahmen

Die Bundesregierung sieht vielfältige Maßnahmen vor, um Bürger*innen bei den Energiekosten zu entlasten. Hier informieren wir Sie umfassend über die Maßnahmen.

Preisbremsen

Hier über die Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse informieren.

Soforthilfe Dezember

Infos zum Wegfall des Dezember-Abschlags.

Preisentwicklung

Aktuelles zur Preisentwicklung und ihren Auswirkungen.

Senkung der Mehrwertsteuer

Erfahren Sie mehr über die MwSt-Senkung auf 7 %.

Energiepreisbremsen: Alle Informationen zu den Preisdeckeln auf Erdgas, Wärme und Strom.

Nein, ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur durch eine Preisanpassung des Versorgers. Jetzt ändern sich die Abschläge aufgrund der staatlichen Entlastung, nicht aber der Arbeits- oder der Grundpreis.

Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom möchte die Bundesregierung Letztverbraucher in 2023 und gegebenenfalls bis April 2024 spürbar von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Vereinfacht gesprochen funktionieren die Preisbremsen so: Für einen festgelegten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über dem jeweiligen Preisdeckel liegt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch bezahlt man den mit seinem Versorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. 

Wichtig dabei: Jeder – egal ob kleiner oder großer Gasverbraucher – profitiert vom Energiesparen. Denn je weniger man verbraucht, desto kleiner ist der Anteil, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger muss man zahlen. Es lohnt sich also, mit dem Verbrauch innerhalb des Rahmens der Preisbremse zu bleiben.

Die Verbrauchsprognose für Strom erfolgte durch den Stromnetzbetreiber. Die Prognose für Erdgas haben wir für unsere Kund*innen auf Basis der uns vorliegenden Ableseergebnisse hochgerechnet. Dabei wurden Sondereffekte (beispielsweise Einsparmaßnahmen, ungewöhnliche Witterung) berücksichtigt. Im Neubau kamen die Werte für Gas und Strom übrigens vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber.

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine, die Wohnungswirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab – vor allem, wenn man es schafft, innerhalb der 80 % des prognostizierten Verbrauchs zu bleiben.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 15.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 20 ct/kWh (brutto).
  2. Für 12.000 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 12 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 3.000 kWh die vertraglich vereinbarten 20 ct/kWh.
  3. Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
  • Beispielhafter monatlicher Gasverbrauch: 15.000 kWh/12 Monate = 1.250 kWh
  • 80 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh
  • 20 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh
Rechnung
Monatlicher Arbeitspreis ohne Gaspreisbremse250 Euro1.250 kWh x 20 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis mit Gaspreisbremse170 Euro1.000 kWh x 12 ct/kWh + 250 kWh x 20 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis bei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung120 Euro1.000 kWh x 12 ct/kWh

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben . Sparen lohnt sich also! 

Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden spätestens Anfang April persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.

Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

Das sollte man noch wissen: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.

 

Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) gedeckelt – für 70 % des Gas-Verbrauchs der vom Netzbetreiber ermittelten Menge 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.

Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Im Kalenderjahr 2021 hatte Firma X ein Jahresverbrauch von 2.000.000 kWh. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Abrechnungsmonat beträgt 15 ct/kWh (netto). 
  2. Für 1.400.000 kWh (also 70 Prozent) des Jahresverbrauchs 2021 muss Firma X dann nur 7 ct/kWh (netto) bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600.000 kWh die vertraglich vereinbarten 15 ct/kWh. 
  3. Der Entlastungsbetrag für Firma X beträgt somit 112.000 € im Jahr bzw. 9.333,33 € im Monat.


Eine Beispielabrechnung im Januar 2023 für Firma X sähe dann so aus:

(ohne Grundpreis, Steuern, Umlagen, Netz- und Messentgelte)

BestandteilMenge/Betrag (netto)
Verbrauchsmenge Januar 2023250.000 kWh
Vertraglicher Arbeitspreis (netto)15 ct/kWh
Rechnungsbetrag Januar 2023 ohne Preisbremse37.500,00 €
Rechnungsbetrag Januar 2023 mit Preisbremse
(Rechnungsbetrag/Entlastungsbetrag)
28.166,67 €

Übrigens: Wer mehr als 30 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 70 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

 

Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!

Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Nähere Informationen dazu sowie die Selbsterklärung finden Sie auf der Infoseite des BMWK.

Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.03.2023 mit.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.

Für Kunden mit einem Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie – unabhängig vom Verbrauch – für Vermieter von Wohnraum und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wird der Wärmepreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser niedrigere Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Die Entlastung tritt im März 2023 in Kraft und wird auch rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 angewendet.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 8.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Wärme-Arbeitspreis ab Januar beträgt 26 ct/kWh (brutto).
  2. Für 6.400 kWh (also 80 %) des Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 9,5 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 1.600 kWh zahlt er 26 ct/kWh.
  3. Daraus ergibt sich folgendes Bild der monatlichen Kosten bezogen auf den Arbeitspreis (Grundkosten nicht berücksichtigt):
  • Beispielhafter monatlicher Wärmeverbrauch: 8.000 kWh/12 Monate = 667 kWh
  • 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs: 667 kWh x 0,8 = 534 kWh
  • 20 % des monatlichen Wärmeverbrauchs: 667 kWh x 0,2 = 133 kWh
Rechnung
Monatlicher Arbeitspreis ohne Wärmepreisbremse173 Euro667 kWh x 26 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis mit Wärmepreisbremse85 Euro534 kWh x 9,5 ct/kWh + 133 kWh x 26 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis bei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung51 Euro534 kWh x 9,5 ct/kWh

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Wärme auf 7°% (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Für Kunden, deren jährlicher Wärmebedarf 1,5 Mio. kWh übersteigt sowie zugelassene Krankenhäuser und Kunden mit dampfbasierter Wärme gilt ein Preisdeckel von 7,5 ct pro Kilowattstunde (exklusiv Messentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer) für 70 % ihres für das Jahr 2021 festgestellten Jahresverbrauchs. Für den übrigen Verbrauch wird der vertraglich vereinbarte Wärme-Arbeitspreis fällig.

Wie profitieren Wärmekunden von der Wärmepreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden spätestens Anfang April persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.

Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

Das sollte man noch wissen: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.

Auch die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Sie sieht folgenden Preisdeckel beim Arbeitspreis vor: 40 ct/kWh (brutto) für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Der darüber liegende Verbrauch wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Die Jahresverbrauchsprognose für Kunde X sieht einen Jahresverbrauch von 3.000 kWh vor. Nehmen wir mal an, der Strom-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 49 ct/kWh (brutto).
  2. Für 2.400 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 40 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600 kWh die vertraglich vereinbarten 49 ct/kWh.
  3. Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
  • Beispielhafter monatlicher Stromverbrauch: 3.000 kWh/12 Monate = 250 kWh
  • 80 % des monatlichen Stromverbrauchs: 250 kWh x 0,8 = 200 kWh
  • 20 % des monatlichen Stromverbrauchs: 250 kWh x 0,2 = 50 kWh
Rechnung
Monatlicher Arbeitspreis ohne Strompreisbremse122,50 Euro250 kWh x 49 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis mit Strompreisbremse124,50 Euro200 kWh x 40 ct/kWh + 50 kWh x 49 ct/kWh
Monatlicher Arbeitspreis bei zusätzlich 20 % Stromverbrauchs-Einsparung80 Euro200 kWh x 40 ct/kWh

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 9 ct(kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Wie profitieren Kunden von der Strompreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden spätestens Anfang April persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Strompreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.

Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

Gut zu wissen: Was ist, wenn der aktuelle Strompreis unter dem Preisdeckel liegt?

Hier werden die Abschläge also wie geplant eingezogen – und Sie wissen, dass Ihr Preis passt. Strom einsparen lohnt sich trotzdem – Sie merken diese Ersparnis spätestens bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.

Das sollte man beachten: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.

Die Strompreisbremse gilt grundsätzlich auch für Heizstrom – außer, Ihre Preise liegen unterhalb der Preisbremse. Dabei kann es passieren, dass ein Tarifteil über der Preisbremse liegt, der andere darunter. Dann wird der Entlastungsbetrag aus der gesamten Menge mit dem Durchschnittpreis berechnet. Die Gewichtung hierfür erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Diese geben die jeweiligen Netzbetreiber vor. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein, der Tagtarif zu 18/24 – egal, wieviel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Vor allem für Nachtspeicherheizungen ist die zeitliche Gewichtung vorteilhaft, da vor allem der (teure) Tagtarif einfließt, unabhängig davon, in welcher Zeit der Strom verbraucht wird. Die Entlastung erhöht sich entsprechend.

Wir zeigen das an zwei Beispielen:

Beispiel 1: Ein Preis liegt über dem Referenzpreis, der andere darunter

Nehmen wir folgendes an: Prognostizierter Verbrauch: 10.000 kWh/Jahr

Preise:

HT: 42,49 ct/kWh (gilt 18 Stunden)
NT: 36,49 ct/kWh (gilt 6 Stunden)

Rechnung: 

zeitgewichteter Durchschnitts-Arbeitspreis =  (42,49 ct * 18/24) + (36,49 ct * 6/24)  =  31,8675 ct  +  9,1225 ct = 40,99 ct  

()

Differenz (zeitgewichteter) Arbeitspreis 40,99 ct - Referenzpreis 40 ct  =  0,99 ct 

Liegt Ihr prognostizierter Jahresverbrauch bei 10.000 kWh, beträgt Ihr jährlicher Entlastungsbetrag (10.000 kWh * 80 %) * 0,99 ct = 79,20 €, welche Ihnen auf jeden Fall zustehen – egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen.

 

Beispiel 2: Beide Preise liegen über dem Referenzpreis

Nehmen wir folgendes an: Prognostizierter Verbrauch: 10.000 kWh/Jahr

Preise:
HT: 42,49 ct/kWh (gilt 18 Stunden)
NT: 41,59 ct/kWh (gilt 6 Stunden)

Rechnung: 

zeitgewichteter Durchschnitts-Arbeitspreis = (42,49 ct * 18/24) + (41,59 ct * 6/24)  =  31,8675 ct  +  10,3975 ct = 42,27 ct  

()

Differenz (zeitgewichteter) Arbeitspreis 42,27 ct - Referenzpreis 40 ct  =  2,27ct 

Liegt Ihr prognostizierter Jahresverbrauch bei 10.000 kWh, beträgt Ihr jährlicher Entlastungsbetrag (10.000 kWh * 80 %) * 2,27 ct = 181,60 €, welche Ihnen auf jeden Fall zustehen – egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen.

Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der Ist-Menge 2021 (RLM-Kunden) liegt der Deckel bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben). Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.

Die Entlastung aus der Preisbremse wird immer nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Dies hat der Gesetzgeber vor allem so geregelt, damit bei Unternehmen die vorgegeben Höchstgrenzen eingehalten werden. Aber auch bei Haushaltskunden kann es z. B. in folgender Konstellation zu einer teilweisen Rückforderung kommen: Falls Ihr tatsächlicher Verbrauch in diesem Jahr deutlich unter dem für die Preisbremse prognostizierten Wert liegt, steht Ihnen nur das Entlastungskontingent für Ihren tatsächlichen Verbrauch zu. In einem solchen Fall kann es also in Ihrer Jahresabrechnung zu einer (Teil-)Rückforderung dieses Entlastungsbetrags kommen. (§ 8 Abs. 2 EWPBG (Erdgas), § 15 Abs. 4 EWPBG (Wärme) und § 4 Abs. 3 StromPBG).

Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.

Als neuer Lieferant dürfen wir erst dann Entlastungsbeträge gewähren, wenn Sie uns dafür Ihr Informationsschreiben zur Energiepreisbremse und die Schlussrechnung von Ihrem alten Lieferanten vorgelegt haben. Insgesamt haben wir hierfür sechs Wochen Zeit. So ist sichergestellt, dass die von uns gewährten Entlastungsbeträge nicht zu einer Kontingentüberschreitung führen. Leider ist ein Datenaustausch zwischen allen Lieferanten zwar geplant, aber bisher noch nicht möglich.   

Findet ein Versorgerwechsel im Februar oder März 2023 statt (etwa ein Wechsel zum 01.02.2023), muss der Versorger, der den Kunden am 01.03.2023 beliefert, die Erstattung der Preisbremsen abrechnen.  In der Schlussrechnung des alten Versorgers werden die Preisbremsen also noch nicht berücksichtigt. Erst mit dem Informationsschreiben und der Jahresverbrauchsabrechnung des neuen Versorgers erhält der Kunde die rückwirkende Preisbremse ab dem 1.1.2023 gutgeschrieben. 

Gut zu wissen:  Der neue Versorger berechnet die rückwirkende Entlastung auf Basis seiner Preise zum 01.03.2023.

Liegt dieser Preis unter dem Preis des alten Versorgers, bekommt der Kunde leider weniger erstattet, als er bei seinem bisherigen Versorger bekommen hätte. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass Sie beim neuen Versorger einen Anspruch auf Entlastung erhalten, der Ihnen dann auch für die Monate Januar und Februar zusteht. Das gilt selbst dann, wenn Ihr bisheriger Preis im Januar und Februar beim alten Versorger noch unter der Preisbremse lag.

Ja, das ist möglich. Zu Ihrem eigenen Schutz geht das aber nur in einem bestimmten Rahmen – und besonders einfach im Online-Service. Sollte der Spielraum dort nicht ausreichen, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter*innen.

Nein, ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur durch eine Preisanpassung des Versorgers. Jetzt ändern sich die Abschläge aufgrund der staatlichen Entlastung, nicht aber der Arbeits- oder der Grundpreis.

Soforthilfe Dezember: Alle Informationen rund um die staatliche Einmalzahlung

Der Bund hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, um Verbraucher*innen 2022 schnell bei den hohen Kosten für Erdgas und Wärme zu entlasten. Es ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Auch bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch > 1,5 Mio. kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe. 

Für Privathaushalte und kleinere Unternehmen (Jahresverbrauch < 1,5 Mio. kWh), die Gas- oder Wärmelieferungen beziehen, hat der Bund den Dezember-Abschlag übernommen. Dieser wurde entweder nicht eingezogen (wenn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt war), oder man brauchte den Abschlag nicht überweisen (etwa, indem der Dauerauftrag ausgesetzt wurde). Dabei wurde in Kauf genommen, dass die tatsächliche Dezember-Soforthilfe meist nicht mit dem Abschlag übereinstimmt. Ziel der Dezember-Soforthilfe war, Kund*innen möglichst gerecht von den Kosten, die im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit gab es genaue staatlichen Vorgaben zu deren Berechnung.

Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.

  • Privathaushalte
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
  • Kunden, die überwiegend Erdgas oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen 
  • Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätten, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

Wichtig für RLM-Kunden: Lag Ihr Jahresverbrauch im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 über 1,5 Mio. kWh und Sie gehören zu einer der vorgenannten Kundengruppen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Im Soforthilfegesetz Gas und Wärme ist genau festgelegt, wie die Soforthilfe Dezember berechnet wird. Darum entspricht sie auch meist nicht genau dem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten.

 

So wird die Soforthilfe Dezember für Erdgas berechnet:

1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas x Bruttoarbeitspreis Gas im Dezember + 1/12 des Bruttogrundpreises.

Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:

  1. Im September wurde für Kunde X ein Jahresverbrauch von 24.000 kWh angenommen. 1/12 davon sind 2.000 kWh.
  2. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Dezember beträgt 10 ct/kWh (brutto)
  3. Nehmen wir ebenfalls an, der Grundpreis für ein Jahr beträgt 240 Euro (brutto), 1/12 davon sind 20 Euro

 

Die Höhe der Soforthilfe Gas berechnet sich dann so:

1/12 des Grundpreises:                                20 Euro
10 ct/kWh*2.000 kWh:                              200 Euro
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022: 220 Euro

Mit der Dezember-Soforthilfe wollte der Bund 2022 eine schnelle finanzielle Entlastung der Verbraucher*innen erreichen. „Einfach“ ging hier vor „genau“. Das heißt: der Dezember-Abschlag wurde nicht eingezogen bzw. musste nicht bezahlt werden, obwohl klar war, dass der Abschlag nicht der tatsächlichen Dezember-Soforthilfe entspricht. Denn für deren Berechnung gibt es gesetzliche Vorgaben, die anders sind als unsere Vorgaben zur Berechnung des Abschlags.

Worin unterscheiden sich die Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag insbesondere?

  • Mehrwertsteuersenkung: Der Dezemberabschlag wurde, sofern der Abschlagsplan vor dem 01.10.2022 erstellt wurde, mit 19 % berechnet, im Dezember galten aber bereits 7 %.
  • Anzahl Abschläge: Wir ziehen 11 Abschläge im Jahr ein, die Soforthilfe Dezember wird aber für 12 Abschläge berechnet; 1/12 < 1/11
  • Berechnungsbasis: Die Höhe der Dezember-Soforthilfe berechnet sich auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs des Kunden. Hier fließen auch alle Informationen zum Zählerstand, die uns vorliegen, mit ein. Unser Abschlag berechnet sich in erster Linie nach dem Verbrauch des Kunden in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung. Beides kann übereinstimmen, muss aber nicht.
  • Abschlag Dezember wurde auf Kundenwunsch bzw. durch Kunden selbst geändert: Viele Kunden haben ihren Abschlag für Dezember nachträglich angepasst. Dieser „Wunschabschlag“ weicht in der Regel von der Dezemberhilfe ab.


Eine Vergleich der Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag zeigt das gut:

Wichtig: Arbeitspreis und Grundpreis des Rechenbeispiels sind nur Beispiele, nicht unsere derzeit gültigen Preise!

Berechnung Abschlag DezemberBerechnung Dezember-Soforthilfe vom Bund
Vorjahresverbrauch gemäß letzter Abrechnung24.200 kWhPrognostizierter Jahresverbrauch Sept. 202224.000 kWh
Anzahl Abschläge11Anzahl Abschläge12
Arbeitspreis netto10 ct/kWhArbeitspreis netto10 ct/kWh
Arbeitspreis brutto (19 % MwSt.)11,9 ct/kWhArbeitspreis brutto (7 % MwSt.) 10,7 ct/kWh
Verbrauch Dezember 2022
(24.200 kWh / 11)
2.200 kWhVerbrauch Dezember 2022
(24.000 kWh / 12)
2.000 kWh
Summe Arbeitspreis Dezember
(2.200 kWh * 0,119 €)
261,80 €Summe Arbeitspreis Dezember
(2.000 kWh * 0,107 €)
214 €
Grundpreis netto201,68 €Grundpreis netto201,68 €
Grundpreis brutto (19 % MwSt.)
(240 €/Jahr / 11 Abschläge)
21,82 €Grundpreis brutto (7 % MwSt.)
(216 €/Jahr / 12 Abschläge)
17,98 €
Abschlagsbetrag
(261,80 € + 21,82 €)
283,62 €Dezember-Soforthilfe
(214 € + 17,98 €)
231,98 €
Im Beispiel beträgt die Differenz zwischen einbehaltenen Abschlag zur tatsächlichen Dezember-Soforthilfe: 283,62 € - 231,98 € = 51,64 € (rd. 20%)

Den Dezemberabschlag einfach „nicht einzuziehen“ war die von der Bundesregierung gewünschte schnelle finanzielle Entlastung der Gaskunden im Jahr 2022. Ziel der Dezember-Soforthilfe war jedoch, möglichst gerecht den Kunden mit den Kosten, die für ihn im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit muss die Dezember-Soforthilfe gemäß der staatlichen Vorgaben in den jeweiligen Abrechnungen genau bestimmt und berücksichtigt werden.

Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorliegt, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.

Gut zu wissen: Wir werden die Soforthilfe auf Ihrer nächsten Jahresrechnung deutlich ausweisen. Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe auf einem vom Gesetzgeber vorgegeben Berechnungsmodell beruht. Bei Wärmebezug orientiert sich die Höhe der Soforthilfe am Monatsabschlag für den September 2022 zuzüglich 20 %. Details zur Berechnung der Soforthilfe finden Sie weiter unten!

Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden orientiert sich am monatlichen Abschlag für September 2022. Die Höhe der Soforthilfe Wärme ist dann der Septemberabschlag 2022 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 20 %.

 

Wichtig zu wissen: Wurde für einen Kunden kein September-Abschlag vereinbart oder betrug der Septemberabschlag nicht 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten (dies ist der Fall, wenn der Kunde nicht 12, sondern weniger Abschläge im Jahr zahlt), ist 

  • entweder der monatliche Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden
  • oder auf den Abschlag eines vergleichbaren Kunden abzustellen. 

Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:

Sie haben für den letzten Abrechnungszeitraum, der 12 Liefermonate betraf, 11 Abschläge in Höhe von 168 € bezahlt. Der rechnerische September-Abschlag für Wärme ist damit:
168 € x 11/12 = 154 €. 

 

Die Höhe der Soforthilfe Wärme berechnet sich dann so:

Errechneter Abschlag September: 154,00 €
20°% Aufschlag: 30,80 €
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022: 184,80 €

 

Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wurde von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorlag, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorlag, erhalten Sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.

Für die Soforthilfe Gas berücksichtigen wir den im September prognostizierten Jahresverbrauch, um Kunden, die in den Wintermonaten 2022/2023 bereits Energie eingespart haben, nicht zu benachteiligen. Insofern ist es wahrscheinlich, dass dieser Jahresverbrauch nicht mit dem Verbrauch in der Jahresrechnung übereinstimmt.

Bei Mieter*innen, die ihr Gas oder ihre Wärme über den Vermieter beziehen, also keinen eigenen Gas- oder Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben, sollen die Vermieter*innen die Soforthilfe weitergeben – am besten bei der kommenden Betriebskostenabrechnung. Fragen dazu kann Ihnen am besten Ihr Vermieter beantworten.

Da wir im Dezember keinen Abschlag eingezogen haben, wird dieser auch nicht aufgeführt. Dies brauchen Sie nicht beachten und wir werden es auch nicht anmahnen. Die genaue Verrechnung erfolgt wie gewohnt mit der Jahresrechnung 2023.

Ja, unbedingt! Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.

Aktuelle Preisentwicklung

Zunächst muss zwischen kurzfristiger und langfristiger Gasbeschaffung unterschieden werden. Die sinkenden Preise, über die in den Medien berichtet wird, betreffen insbesondere den sogenannten Spotmarkt. Hier handeln Versorger für den kurzfristigen Energiebedarf der kommenden Tage und Wochen, um Abweichungen von der Langfristplanung auszugleichen.

Im Sinne der Versorgungssicherheit beschaffen Versorger den Großteil der Energie aber vorausschauend und langfristig. Nur so können wir unsere Kund*innen jederzeit sicher mit Energie beliefern und Beschaffungsrisiken möglichst geringhalten. Aufgrund unserer langfristigen Beschaffung konnten wir unsere Bestandskund*innen in dieser Krisenzeit zuverlässig versorgen und Neukund*innen in die Grund- oder Ersatzversorgung aufnehmen.

Auch die Preise für Energie werden im Wesentlichen durch Angebot und Nachfrage bestimmt und entwickeln sich sehr dynamisch. Der hohe Anstieg im letzten Jahr begann mit der überraschend schnell „boomenden“ Weltwirtschaft nach dem Corona-Lockdown und der damit einhergehenden erhöhten Nachfrage nach Energie. Der Krieg zwischen Ukraine und Russland hat die Preise an der Energiebörse dann in bisher nie dagewesene Höhen steigen lassen. Die Sorge darüber, dass fehlendes, russisches Gas die Versorgungssicherheit fortan gefährdet, besteht weiterhin und wird in Form von Zuschlägen eingepreist. Der erste brisante Winter ist aufgrund milder Temperaturen, erster LNG-Terminals sowie voller Speicher nahezu überstanden. Die Preise sind daher auch gesunken, jedoch nicht auf das Preisniveau, welches wir aus „normalen“ Jahren kennen. Die Situation am Gasmarkt bleibt angespannt. Ob und wann sich die Lage wieder „normalisieren“ wird, kann im Moment leider niemand abschätzen.

Aufgrund hoher Energiepreise fragen sich viele Verbraucher*innen, ob sich nicht doch ein Wechsel des Versorgers lohnt. Der Ausnahmezustand auf den internationalen Energiemärkten führt dazu, dass mancher Strom- und Gasanbieter gar keine neuen Kunden mehr aufnimmt oder nur zu ebenso hohen bzw. höheren Preisen. Nennenswerte Preisabweichungen können auch einer Momentaufnahme geschuldet sein, wenn z.B. Preisanpassungen bei dem einen schon umgesetzt sind und bei dem anderen noch ausstehen. Man sollte in jedem Fall ganz genau hinschauen. Tarifvergleichsportale raten zur Zeit allgemein von einem Wechsel ab. Neuverträge seien häufig teurer. Niemand weiß, ob die Energiepreise in naher Zukunft sinken werden. Es ist gut möglich, dass sich die Preise für Strom und Gas auf dem derzeitigen Niveau einpendeln und somit hoch bleiben.

 

Solange die Preisbremse gilt: Würde eine Preissenkung mir überhaupt etwas nutzen?

Verbrauchen Sie im laufenden Jahr genau das, was für Sie prognostiziert wurde, kommt Ihnen ein günstigerer Arbeitspreis zugute - allerdings nur 20 % der Preissenkung. Der Rest landet beim Staat, der Ihnen dann weniger Entlastung zahlen muss.

Übrigens: Sobald Sie mehr als 20 % Energie gegenüber Ihrem Prognoseverbrauch einsparen, würde eine Preissenkung sogar zu einer Verteuerung führen. Der Wegfall der staatlichen Entlastung wiegt dann stärker als Ihre Ersparnis. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einen möglichst hohen Sparanreiz setzen. Im Grunde „verkaufen“ Sie damit Ihre nicht verbrauchten kWh zum vollen Preis an den Staat. Würden wir also jetzt den Preis reduzieren, bestraften wir genau die Kunden finanziell, die am meisten einsparen.

Die Mehrwertsteuer auf Erdgas wurde auf 7 % gesenkt – muss ich etwas tun?

Für den Zeitraum 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 wurde die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. So werden Verbraucher*innen zusätzlich entlastet.

Als Kund*innen müssen Sie nichts tun! Alle Änderungen werden automatisch umgesetzt, die gesenkte Mehrwertsteuer geben wir im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung an Sie weiter.

Wegfall Gasbeschaffungsumlage

Die zunächst vom Gesetzgeber vorgesehene Gasbeschaffungsumlage wurde nicht eingeführt und wird auch nicht mehr berücksichtigt. Alle weiteren Preisbestandteile bleiben dagegen bestehen und sind von den politischen Maßnahmen nicht betroffen.

Informationen zur neu eingeführten Gas-Speicherumlage sowie weiteren Umlagen finden Sie unter Steuern, Umlagen und Abgaben im Bereich Gas.

Energiemarktlage

Das sind die Entwicklungen

Die Lage auf dem Energiemarkt ist eine Ausnahmesituation, die es so in der Vergangenheit noch nicht gegeben hat. Die Beschaffungspreise für Strom und Erdgas haben sich seit 2021 vervielfacht. Wegen des bisher recht milden Winters 2022/2023 und der Einsparbemühungen von Industrie, Gewerbe und Privatpersonen ist die Versorgungslage derzeit gesichert. Aber das Preisniveau bleibt sehr hoch - auch die leichten Preissenkungen, die wir in den letzten Wochen erlebt haben, liegen noch weit über den Preisen vor Beginn der Krise. Eine seriöse Prognose, wie sich die Lage entwickelt, ist derzeit nicht möglich.

Die Bundesregierung hat vielfältige Maßnahmen ergriffen, um den Markt zu stabilisieren und insbesondere auch die Verbraucher*innen zu entlasten. Alle Informationen zu Dezember-Soforthilfe und Energiepreisbremsen finden Sie weiter oben auf der Seite. Dennoch sind wir alle weiterhin in höchstem Maße gefordert, Energie einzusparen.

Sie möchten sich eingehender über die Energiemarktlage informieren? Wir haben die Hintergründe für Sie einfach erklärt und geben Tipps, was Sie persönlich tun können.

Allgemeine Fragen zum Energiemarkt

Derzeit ist die Versor­gung mit Erdgas gesichert. Das Gas­gemisch in Deutschland kommt aus verschie­denen Herkunfts­ländern, in NRW mit einem Schwer­punkt aus norwe­gischen und nieder­ländischen Quellen. Im Dezember 2022 wurde der erste Flüssiggas-Terminal in Bremerhaven eröffnet, so dass nun auch weltweit eingekauftes LNG ins deutsche Erdgasnetz eingespeist wird.

 

Dass Erdgas nun weltweit beschafft werden muss, wirkt sich nachhaltig auf das Preisniveau aus: Es wird absehbar hoch bleiben. 

Die deutsche Energieversorgung zählt zu den sichersten weltweit. Engpässe in der deutschen Stromerzeugung gibt es momentan nicht. Die Kraftwerke produzieren plan- und bedarfsgerecht. 

Die Betreiber kritischer Infrastrukturen müssen kontinuierlich sehr hohe regulatorische Sicherheitsanforderungen umsetzen und nachweisen (u.a. für Energieversorgungsnetze und für Energieanlagen). Zudem bestehen Meldepflichten bei IT-Sicherheitsvorfällen gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird von der Bundesnetzagentur sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik überwacht. Die Anforderungen werden bei Bedarf aktualisiert oder erweitert. Die in Deutschland für den Sektor Energie geltenden Anforderungen gehen weit über die verpflichtenden Mindestanforderungen der Europäischen Cybersicherheitsrichtlinie hinaus.  

Die Preisanstiege in den vergangenen Monaten waren extrem - zwischenzeitlich waren die Preise zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Dank unserer langfristigen Beschaffungsstrategien haben sich die gestiegenen Börsengaspreise aber nicht 1:1 und nicht unmittelbar auf unsere Endkundenpreise ausgewirkt. Ein großer Teil der Energie, der im vergangenen Jahr an die Endkunden ausgeliefert wurde, wurde noch vor der Krise zu günstigeren Preisen gekauft. Unsere Kunden haben vergangenes Jahr von dieser langfristigen Beschaffung profitiert. Diese Strategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen und schützt unsere Kunden vor starken Preissprüngen. 

Je länger aber eine Hochpreisphase an den Energiebörsen anhält, desto stärker wirkt sich diese auch auf die Endkundenpreise aus, da ein immer größerer Anteil der Energie zu diesen Preisen beschafft werden muss. Der Anteil der Energie, die noch vor der Krise günstig eingekauft wurde, sinkt. Damit steigen zeitverzögert auch die Endkundenpreise: Wir müssen unsere gestiegenen Beschaffungskosten weitergeben, um nicht selbst in eine finanzielle Schieflage zu geraten. 

Zuletzt sind die Preise im Großhandel für Gas und Strom zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So, wie die Endkundenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Endkundenpreise entwickeln sich auch in diesem Fall zeitversetzt zu den Großhandelspreisen. Genauso wie der extreme Anstieg der Großhandelspreise der vergangenen eineinhalb Jahren durch langfristige Beschaffung durch längerfristige Verträge mit Preisbindung für die Vertriebskosten abgepuffert wurde, wirkt sich nun der temporär gesunkene Einkaufspreis erst später auf die Endkundenpreise aus. Das heißt einfach gesagt: Maßgeblich für die heutigen Endkundenpreise, sind die Großhandelspreise, zu denen wir im vergangenen Jahr eingekauft haben.

Die langfristige Strategie der Versorger glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen und schützt die Kunden vor starken Preissprüngen. Wie viele andere seriöse Versorger beschaffen wir die benötigte Energie langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Mit dieser Strategie minimieren wir das Risiko stark schwankender Börsenpreise. Kurzfristige Schwankungen an den Energiemärkten haben daher erst einmal keinen direkten Einfluss auf die Endkundenpreise. Wenn wir nicht nach dieser Strategie beschaffen würden, wären die extremen Preisausschläge der letzten Jahre direkt in den Endkundenpreisen weitergegeben worden. 

Leider sind die Preise aktuell zwar gesunken, jedoch nicht auf das Niveau, dass wir aus früheren „Normal-Zeiten“ kannten. Der Krieg in der Ukraine hat die Preise an den Energiebörsen in bis dahin nie dagewesene Höhen steigen lassen. Doch bereits vor dem Krieg in der Ukraine waren Preise schon außergewöhnlich hoch. Aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Hochphase der Corona-Pandemie war im Laufe des Jahres 2021 weltweit die Nachfrage nach Vorprodukten und Rohstoffen gestiegen. In den Jahren 2015 bis 2019 lag beispielsweise der durchschnittliche Gaspreis im Großhandel (Terminmarkt) bei 18,52 Euro/MWh. Im Jahr 2021 stieg der Gaspreis auf durchschnittlich 24,04 Euro/MWh. Im vergangenen Jahr waren es sogar 118,71 Euro/MWh. Aktuell sehen wir Preise um 70 Euro/MWh. Das ist immer noch rund viermal zu so viel wie in den Jahren vor der Krise. 

Die gesunkenen Preise im Gasgroßhandel sind ein gutes Zeichen, jedoch kein Grund zur Entwarnung. Die Preisentwicklung im Gasgroßhandel ist und bleibt schwankend. Niemand weiß, wie sich die Preise in den kommenden Wochen und Monaten entwickeln. Fakt ist: Aus Russland werden wir vorerst kein Gas mehr erhalten. Gas bleibt dadurch am Weltmarkt knapp und teuer. 

Am Spotmarkt wird kurzfristig lieferbare Energie (Strom und Gas) gehandelt. Kurzfristig bedeutet in diesem Zusammenhang einen Tag im Voraus. Auf dem Terminmarkt hingegen werden Lieferverträge bis zu sechs Jahre im Voraus geschlossen. Die Versorger decken sich am Terminmarkt mit einem Großteil des von ihnen prognostizierten Bedarfs ein. Die am Spotmarkt eingekauften Mengen dienen insbesondere dem kurzfristigen Ausgleich von prognostiziertem und tatsächlichem Verbrauch der nächsten 24 bis 48 Stunden. Auswertungen, die bei den Beschaffungskosten allein die Preisentwicklungen auf dem Spotmarkt in den Blick nehmen, greifen daher zu kurz. Wesentlich für die Kosten, die den Energieversorger beim Gas- und Stromeinkauf entstehen, ist die Preisentwicklung am Terminmarkt. 

Unternehmen, die hauptsächlich am stark schwankenden Spotmarkt einkaufen, also Energie sehr kurzfristig beschaffen, können Strom und Gas zwar zunächst günstig anbieten. Diese Einkaufsstrategie ist allerdings riskant. Wohin eine rein am Spotmarkt orientierte Beschaffung führt, war Ende 2021 zu beobachten. Solche Anbieter kündigten plötzlich ihren Kunden oder stellten ihre Geschäftstätigkeit gleich ganz ein. Die betroffenen Unternehmen hatte lange von niedrigen Preisen am Spotmarkt profitiert und konnten so billige Tarife anbieten. Als dann aber die Preise am Spotmarkt sehr stark anstiegen, hatten sie keine finanziellen Polster, um die Preisanstiege abzufedern. Die Erfüllung ihrer vertraglichen Vereinbarung mit den Kunden wurde unmöglich. Die geschädigten Kunden wurden dann von den Grundversorgern aufgefangen, die dank vorausschauender, langfristiger Beschaffung auch die betroffenen Haushalte beliefern konnten. Energieversorger, die auf langfristige Beschaffung setzen, profitierten davon, dass sie den Großteil der benötigten Energie Schritt für Schritt und länger im Voraus einkaufen. Diese langfristige Beschaffung glättet die zum Teil erheblichen Schwankungen an den Energiehandelsplätzen. 

Der Wettbewerb am Gas- und Strommarkt ist hoch. Generell ist der deutsche Energiemarkt durch eine hohe Wettbewerbsintensität geprägt. Im Durchschnitt konkurrieren in Deutschland in jedem Netzgebiet mehr als 100 Gasversorger und fast 150 Stromversorger um die Kunden. Die jeweiligen Preise und Konditionen der Anbieter sind transparent und leicht zugänglich. Dementsprechend haben die Verbraucher die Möglichkeit, den Anbieter mit dem für sie besten Preis-Leistungs-Verhältnis auszuwählen. Daher kann es sich kein Versorger leisten, seine Preise nicht zu senken, wenn es möglich ist. 

Das Jahr 2022 war für die Energieversorger mit extremen Herausforderungen verbunden. Trotzdem haben sie sicher und zuverlässig die Energieversorgung Deutschlands gewährleistet – so auch wir. Natürlich darf es nicht passieren, dass einzelne Unternehmen die Krise ausnutzen. Daher ist es richtig, dass die Gesetze zu den Energiepreisbremsen ein klares Missbrauchsverbot enthalten. Missbrauchskontrolle bedeutet aber keine pauschale Missbrauchsunterstellung. Verkehrskontrollen bedeuten ja auch nicht, dass allen Verkehrsteilnehmern Fehlverhalten unterstellt wird. Der Anstieg der Endkundenpreise war trotz der hohen Einkaufspreise aufgrund der langfristigen Beschaffung der Unternehmen im letzten Jahr viel geringer als die Börsenpreise. Allerdings wirkt sich der Preisanstieg verzögert aus. Die Phase, in der hohe Börsenpreise auf den Endkundenmarkt stärker durchschlagen ist Ende 2022 erreicht worden. Die Energiepreisbremse wurde ja gerade deshalb geschaffen, um diesen Anstieg abzufedern. Auch die Behauptung, mit den Gesetzen zur Strom- und Gaspreisbremse seien Preiserhöhung durch Energieversorger verboten, ist nicht korrekt. Nach den allgemeinen Regeln zulässige Preisanpassungen sind auch künftig möglich, wenn damit drastisch gestiegene Beschaffungskosten für den Einkauf von Energie weitergegeben werden. Das hat inzwischen auch das Bundeskartellamt öffentlich klargestellt.

Warum kann man bei uns aktuell keinen Energievertrag abschließen?

Die benötigten Mengen für Bestandskunden sind aufgrund von Erfahrungswerten bekannt und konnten geplant werden. Nicht jedoch der zusätzliche Bedarf (dieser ist in einem sehr kalten Winter etwa viel höher).

Derzeit funktioniert die Energiebörse in Leipzig (EEX = European Energy Exchange) nicht wie gewohnt, da es zu wenig Energieangebote am Markt gibt. In der Folge steigen die Preise in ungewohnte Höhen, zudem gibt es extreme Schwankungen. Neue Kunden könnten wir nur zu sehr hohen Tagespreisen versorgen – das können und wollen wir nicht anbieten.    

Auswirkungen auf Verträge

So beeinflusst der Energiemarkt Ihren Vertrag

Die aktuelle Lage führt auch zu vielen Fragen rund um Ihren Vertrag. Hier geben wir die wichtigsten Antworten.

Berücksichtigt mein Abschlag die Gaspreisbremse oder die Strompreisbremse?

Die im Dezember 2022 verschickten Abschlagspläne berücksichtigen die Gas- und Strompreisbremse noch nicht. Warum ist das so? Das zugrundeliegende Gesetz wurde erst Ende Dezember verabschiedet und besagt, dass ab März die Gaspreisbremse bzw. Strompreisbremse wirkt. Also werden erst ab März die Kosten- und somit auch die Abschläge sinken. Zudem erfolgt im März rückwirkend eine Entlastung für Januar und Februar 2023.

Sobald die Entlastungen greifen, geben wir sie selbstverständlich direkt an unsere Kund*innen weiter. Sie erhalten voraussichtlich ab März erneut einen geänderten Abschlagsplan. Im Vorgriff können und dürfen wir die Entlastungen aber nicht einrechnen.

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuer-Senkung auf meinen Abschlag und meine Rechnung aus? 

Durch die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 % sollen die Gasverbraucher entlastet werden. Der genaue Betrag hängt davon ab, wie viel Gas verbraucht wird und wie hoch der Gaspreis ist. Pauschal kann gesagt werden, dass die Entlastung ca. 10 % des Gesamtbetrages ausmacht. Ein Vier-Personen-Haushalt mit einem Gasverbrauch von 20.000 kWh im Jahr spart durch die Senkung im Moment ungefähr 400 €. 

In meinem neuen Abschlagsplan wird die Umsatzsteuer weiter mit 19 statt mit 7 % berechnet? Ist das richtig?

Die Umsatzsteuersenkung kommt bei der Jahresendabrechnung oder einer zwischenzeitlichen Schlussrechnung sicher zum Tragen. Eine Anpassung der Abschlagszahlungen ist gesetzlich nicht unbedingt notwendig. Ihre aktuellen Abschlagspläne berücksichtigen die neuen Preise ab dem 01.01.2023, nicht aber die Umsatzsteuersenkung. Diese Abschläge werden dazu führen, dass Sie zum Jahresende eine geringere Nachzahlung haben werden. Das heißt, die Umsatzsteuersenkung kommt Ihnen in jedem Fall zugute; Ihnen geht die Entlastung nicht verloren. Sollten Sie Ihren Abschlagsbetrag dennoch anpassen wollen, können Sie das individuell in unserem Onlineservice-Center erledigen.

In meinem neuen Abschlagsplan steht der Dezember-Abschlag. Ist das richtig?

Erst mal bleibt der Dezemberabschlag ja bestehen – darum wird er im Abschlagsplan auch genannt. Aber: Er wurde im Rahmen der Dezemberhilfe vom Bund übernommen. Wir haben ihn daher nicht von Ihrem Konto eingezogen. Bei einem bestehenden Dauerauftrag konnte diese eine Zahlung durch Sie ausgesetzt werden. Wichtig zu wissen: Der Abschlagsbetrag und der Betrag für die Dezemberhilfe müssen nicht übereinstimmen. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der kommenden Jahresverbrauchsrechnung. Alle Infos hierzu finden Sie hier.

 
Wann sollte ich selbst meinen Abschlag anpassen?

Ihre aktuellen Abschläge berechnen sich auf Basis Ihres Verbrauchs des Vorjahres und der aktuellen Preise. Die Abschlagshöhe wird mit jeder Jahresverbrauchsabrechnung neu angepasst. Wenn Sie denken, dass Sie aufgrund geänderter Verbrauchsverhältnisse mehr oder weniger verbrauchen und die Abschläge nicht passen, können Sie diese gern in unserem Onlineservice-Center ändern. 

Nach einer Preisanpassung erhalten Sie entweder einen neuen, geänderten Abschlagsplan oder der Abschlag wird mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung angepasst.